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- Forenwelpe
Beiträge: 34Über zwei Instanzen bis zum OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. Januar 2007, 4 U 22/06, stritten sich Halter und Opfer eines Schäferhundes, der ein Mädchen, die Klägerin, in Angst und Schrecken versetzt hat. Schäferhund Rocky wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin abgetrennt war. So dachte jedenfalls der Halter des Hundes und Eigentümer des Hofes, der jedoch die Fähigkeiten von Rocky unterschätzte. Als das Mädchen am Tor vorbeiging, entschied sich Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob zu diesem Zwecke das nicht abgeschlossene Tor mit der Schnauze auf und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses fühlte sich von Rocky bedroht, gab seinerseits Fersengeld und kam auf der Flucht so zu Fall, dass es sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Klägerin einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet.
Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Schläue rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes die typische Tiergefahr verwirklicht, die den Sturz des Mädchens verursachte. Die Berufung des Beklagten zum OLG führte nur zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Der 4. Zivilsenat sprach insgesamt 2500 € zu.
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Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim