Hunde vor Gericht

rarichter
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Hunde vor Gericht

Auch ein Hund kann nach einer Ehescheidung das Recht auf Unterhalt haben, so das OLG Zweibrücken, AZ: 2 UF 87/05. Bei ihrer Scheidung hatten die früheren Eheleute vertraglich vereinbart, dass der Ehemann für den gemeinsamen Hund, der vereinbarungsgemäß bei der Ehefrau verbleiben sollte, bis zu dessen Tod, 100,00 € pro Monat zahlen sollte. Zunächst erfüllte der Mann diesen Hundeunterhaltsanspruch, kündigte dann aber den Vertrag einseitig auf, weil ihm der Spaß zu teuer war. Doch die Gerichte erkannten diese Vertragskündigung nicht an. Sie entschieden sich für den Hund und verurteilten den Mann dazu, weiter die monatliche Hundepension bis zum Ableben des Hundes zu bezahlen.

Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb frei umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums stören bzw. beeinträchtigen. Daher hat das OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 64/06, dem Antrag auf Unterlassung stattgegeben.

Einen ähnlichen Fall hatte das Saarländische OLG Saarbrücken (AZ: 5 W 154/06) zu entscheiden. Ein Ehepaar hielt sich in seiner Eigentumswohnung einen Dobermann. Das störte mehrere Hausbewohner. Sie erreichten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Hausordnung geändert und darin ein generelles Verbot der Haustierhaltung ausgesprochen wurde. Das Gericht entschied nun, eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf kein generelles Haustierverbot beschließen. Ein generelles Verbot der Haustierhaltung sei ohnehin unzulässig, da die Haltung von Tieren, von denen keinerlei Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgingen, nicht verboten werden dürfe. Aber auch bei anderen Haustieren müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie für die Mitbewohner eine Gefahr seien. Diesen Nachweis hätten die übrigen Wohnungseigentümer aber nicht erbracht.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Frank Richter
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Zuletzt geändert am 01.08.2007 12:39 Uhr
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