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<rss version="2.0" xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:georss="http://www.georss.org/georss"><channel><language>de-DE</language><title>Thema: Die Anzeige im Tierschutz - Forum auf www.dogspot.de - Das Zuhause f&#xFC;r den Hund</title><link>http://www.dogspot.de/forum/thema/18</link><description>&#xDC;bersicht &#xFC;ber alle Beitr&#xE4;ge zum Thema Die Anzeige im Tierschutz - Forum auf www.dogspot.de</description><pubDate>Wed, 01 Aug 2007 12:34:40 +0200</pubDate><item><title>rarichter (01.08.2007 12:35) Rocky &#x2013; Eye of the Sch&#xE4;ferhund</title><description><![CDATA[Rocky – Eye of the Schäferhund<br />
Über zwei Instanzen bis zum OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. Januar 2007, 4 U 22/06, stritten sich Halter und Opfer eines Schäferhundes, der ein Mädchen, die Klägerin, in Angst und Schrecken versetzt hat. Schäferhund Rocky wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin abgetrennt war. So dachte jedenfalls der Halter des Hundes und Eigentümer des Hofes, der jedoch die Fähigkeiten von Rocky unterschätzte. Als das Mädchen am Tor vorbeiging, entschied sich Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob zu diesem Zwecke das nicht abgeschlossene Tor mit der Schnauze auf und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses fühlte sich von Rocky bedroht, gab seinerseits Fersengeld und kam auf der Flucht so zu Fall, dass es sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Klägerin einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet. <br />
Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Schläue rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes die typische Tiergefahr verwirklicht, die den Sturz des Mädchens verursachte. Die Berufung des Beklagten zum OLG führte nur zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Der 4. Zivilsenat sprach insgesamt 2500 € zu.<br />
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<br />
Frank Richter, Heidelberg<br />
Rechtsanwalt]]></description><link><![CDATA[http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/73/#73]]></link><guid>http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/73/#73</guid><pubDate>Wed, 01 Aug 2007 12:35:22 +0200</pubDate></item><item><title>rarichter (01.08.2007 12:35) Hunde und Mietrecht</title><description><![CDATA[Hunde und Mietrecht<br />
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Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass die Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, darf die Genehmigung verweigert werden, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, dass diese Allergie des Mietmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherung abhängig gemacht werden, so dass Amtsgericht Aachen, AZ: 85 C 85/05.<br />
<br />
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, AZ: 816 C 305/05, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mietvertrag vorsah, dass das Halten von Hunden erlaubnispflichtig ist. Das Gericht meinte, es bestehe dann kein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bei einem American Bulldog. Für die Versagung der Zustimmung sei ausreichend, dass das Halten dieser Hunderasse in verschiedenen Bundesländern in Gefahrenverordnung geregelt worden ist.<br />
<br />
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.<br />
<br />
Frank Richter, Heidelberg<br />
Rechtsanwalt]]></description><link><![CDATA[http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/72/#72]]></link><guid>http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/72/#72</guid><pubDate>Wed, 01 Aug 2007 12:35:07 +0200</pubDate></item><item><title>rarichter (01.08.2007 12:34) Der vorliegende Arti...</title><description><![CDATA[Der vorliegende Artikel versucht möglichst präzise das Tierschutzverfahrensrecht zu erläutern. <br />
<br />
Die Anzeige im Tierschutz<br />
<br />
Glücklicherweise nicht oft, aber leider oft genug kommen Menschen in die Situation, dass sie etwas erleben, dass nicht in Ordnung ist. Vielen stellt sich dann zu Recht die Frage, was man dagegen tun kann. Noch mehr Menschen sehen allerdings lieber weg. Dies ist insbesondere auch bei Misshandlungen von Tieren der Fall.<br />
<br />
Dabei ist es nicht so schwer, das Richtige zu tun. Es kostet auch in der Regel nichts – außer etwas Zeit.<br />
<br />
Aber was ist das Richtige?<br />
<br />
Zum Einen kann ein Zeuge einer Tierquälerei unmittelbar einschreiten, den Quäler zu Rede stellen oder sogar verhaften, denn Tierquälerei ist eine Straftat nach § 17 TierSchG! Daher hat jedermann das Recht, einen auf frischer Tat ertappten Täter zu verhaften.<br />
<br />
Oft ist es aber aus Selbstschutzgründen nicht ratsam, sich mit einem Tierquäler anzulegen. Hier hilft dann nur eins: eine Anzeige und eine detaillierte Zeugenaussage um den Täter so zu überführen.<br />
<br />
Besteht hier ein Risiko für mich?<br />
<br />
Theoretisch kann jemand, der eine Anzeige erstattet deren Inhalt unwahr ist, wegen Verleumdung, Vortäuschung einer Straftat oder falscher Verdächtigung selbst belangt werden.<br />
Dazu ist aber erforderlich, dass bei der Anzeige wider besseres Wissen unwahres zu Protokoll gegeben wird.<br />
<br />
Häufiger und gefürchteter sind jedoch die nicht-juristischen Konsequenzen.<br />
Anfeindungen von Freunden und Angehörigen des Täters, gesellschaftliche Ächtung als Nestbeschmutzer oder Verräter oder der Zwang, öffentlich auszusagen und dem Täter in die Augen zu schauen. Möglicherweise spielen auch eigene Nähebeziehungen zum Täter eine Rolle, denn wer sagt schon gerne gegen einen Freund aus?<br />
<br />
Selbstverständlich kann eine Anzeige anonym, beispielsweise über einen Anwalt, der zum Stillschweigen verpflichtet ist, erfolgen. Allerdings kann es sein, dass einer solchen Anzeige weniger Glauben geschenkt wird, und die Ermittlungen nicht ernsthaft betrieben werden.<br />
<br />
Ein Anwalt ersetzt die glaubwürdige Zeugenaussage natürlich nicht. Er kann aber beraten, ob ein anzeigewürdiger Fall vorliegt und ggf. die Ermittlungen durch qualifizierte Stellungnahmen unterstützen. Den Mut zur eigenen Aussage kann er allerdings nicht ersetzen.<br />
<br />
Zunächst ist jede Aussage nur vor den aufnehmenden Beamten der Tierschutzbehörde, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen. Die Identität des Aussagenden wird Dritten nicht bekannt gegeben. Erst wenn der Angezeigte (über seinen Anwalt) Akteneinsicht beantragt und erhält, erfährt er, wer ihn belastet. Bei einer Gerichtsverhandlung muss der Zeuge natürlich persönlich erscheinen und aussagen. Hier ist in aller Regel der Angeklagte zugegen.<br />
Meist werden Tierschutzfälle jedoch nicht von Gerichten, sondern von der Tierschutzbehörde, also einer Verwaltungsbehörde, entschieden. Diese veranstalten keinen großen Prozess, so dass ein Aufeinandertreffen von Zeuge und Täter unwahrscheinlicher wird. Erst wenn der Betroffene sich gegen den Verwaltungsentscheid wehrt kommt es zu einem Gerichtsverfahren in dem ein Aufeinandertreffen möglich ist, nun allerdings vor dem Verwaltungsgericht und nicht dem Strafgericht. Dieses entscheidet selbständig über die Notwendigkeit der Zeugenaussagen.<br />
<br />
Was ist Tierquälerei?<br />
<br />
Tierquälerei ist kein juristischer Begriff. Es ist daher zu unterscheiden zwischen strafbarem, ordnungswidrigem und legalem, aber vielleicht moralisch unschönem Verhalten.<br />
<br />
Strafbar ist es, vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen (§ 17 TierSchG). Straftaten verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft.<br />
<br />
Ordnungswidrig handelt, wer – neben Verstößen gegen diverse Verordnungen – fahrlässig ein Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Roheit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 18 TierSchG). Auch wer beispielsweise ein Tier kräftemäßig überfordert oder ein Tier aussetzt handelt ordnungswidrig. Der Katalog ist recht umgangreich und kann bei Interesse im Internet (http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html) nachgelesen werden. Ordnungswidrigkeiten bekämpft die zuständige Verwaltungsbehörde.<br />
<br />
Zuständige Behörden<br />
<br />
Baden-Württemberg		Landratsämter	bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde<br />
Bayern 				die im jeweiligen Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt <br />
angesiedelte Veterinärbehörde <br />
Berlin 				Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, <br />
Referat II D - Verbraucherschutz, Lebensmittel- und Arzneiwesen, Veterinärwesen<br />
Brandenburg 			Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden<br />
Bremen 	Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)<br />
Hamburg			Verbraucherschutzämter<br />
Hessen				Veterinärabteilungen der Landratsämter<br />
Mecklenburg-Vorpommern 	Landräte und Oberbürgermeister kreisfreier Städte als Veterinär- <br />
und Lebensmittelüberwachungsämter	<br />
Niedersachsen			Landratsämter	bzw. in kreisfreie Städten die Gemeinde<br />
Nordrhein-Westfalen 		Veterinärämter der Kreise bzw. der kreisfreien Städte<br />
Rheinland-Pfalz		Kreis- und Stadtverwaltungen<br />
Saarland			Ortspolizeibehörde von Kreis bzw. Gemeinde<br />
Sachsen 			Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise <br />
und kreisfreien Städte<br />
Sachsen-Anhalt 		in Landkreisen bzw. kreisfreie Städte deren Veterinär- und <br />
Lebensmittel-Überwachungsamt<br />
Schleswig-Holstein 		Kreisveterinärämter, bzw. zuständige Gemeinden<br />
Thüringen 			Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜÄ) in den <br />
Landkreisen bzw. bei den kreisfreien Städten<br />
<br />
Die meisten dieser Behörden sind im Internet zu finden.<br />
Selbstverständlich kann man sich auch an jeden Tierschutzverein, jede Polizeidienststelle oder die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft wenden, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Behörden. Sofern diese nicht unmittelbar selbst tätig werden, werden sie die Anzeige zuverlässig weiterleiten.<br />
<br />
Zeugenrechte – Zeugenpflichten im Strafprozess<br />
<br />
Ein Zeuge hat einige zwingende Pflichten. So muss er auf eine Ladung hin bei Gericht erscheinen, sonst trägt er die Kosten, die durch sein Ausbleiben entstanden sind (§ 51 I 1 StPO). Dies können die Kosten eines neuen Termins sein und sich auf einige Tausend Euro belaufen.<br />
Weiter kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld (§ 51 I 2 StPO), ersatzweise sogar Ordnungshaft verhängt werden. Auch kann er zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden (§ 51 I 3 StPO).<br />
Eine Entschuldigung im Falle der Verhinderung ist selbstverständlich möglich, sollte aber schnellstmöglich und nicht zu oft geschehen.			<br />
Auch kann das Gericht den Zeugen bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts von der Erscheinenspflicht entbinden.<br />
Wichtigste Pflicht des Zeugen ist aber die wahrheitsgemäße Aussage (es sei denn es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht – doch auch in diesem Fall darf nicht gelogen werden!)<br />
Der Angeklagte kann für die Dauer der Vernehmung ausgeschlossen werden, um den Zeugen zu schützen (§ 247 StPO). Dies erfolgt aber nur in Ausnahmefällen.<br />
<br />
Andererseits hat ein Zeuge aber auch Rechte. So kann er einen Rechtsbeistand mitbringen und bei bestehender Verwandtschaft zum Angeklagten oder bei Selbstbelastung braucht er nicht auszusagen. <br />
<br />
Die Vernehmung im Strafprozess beginnt mit der Belehrung mit Wahrheitsermahnung und dem Hinweis auf die Eidespflicht und die strafrechtlichen Folgen von falschen Aussagen. <br />
Danach folgt das Verlassen des Sitzungssaals, später wird der Zeuge durch Aufruf wieder hereingeholt. Allerdings sind Gegenüberstellungen von Zeugen zulässig, so dass auch einmal mehrere Zeugen gleichzeitig im Saal sein können. <br />
Anschließend erfolgt die Vernehmung zur Person (auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechtes müssen diese Angaben gemacht werden) und darauf die Vernehmung zur Sache im Zusammenhang und auf Fragen aller Beteiligten.<br />
<br />
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Zeugen, da sie vom Staat gezwungen werden zu erscheinen und ggf. auszusagen, hierfür eine Entschädigung nach dem ZSEG erhalten.<br />
Bei Gericht und Staatsanwaltschaft erhält man in der Regel für seinen Verdienstausfall pro Stunde 2 bis 13 EUR.<br />
<br />
Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten ähnliche Regeln auf anderer gesetzlicher Grundlage.<br />
<br />
Fazit<br />
<br />
Wenn Sie also einmal eine Tierquälerei beobachten, zögern Sie nicht, diese zu melden!<br />
Die leidenden Tiere werden es Ihnen danken. Und denken Sie daran: Wer Tiere quält, quält oft auch Menschen.<br />
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Frank Richter, Heidelberg<br />
Rechtsanwalt]]></description><link><![CDATA[http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/71/#71]]></link><guid>http://www.dogspot.de/forum/thema/die-anzeige-im-tierschutz/71/#71</guid><pubDate>Wed, 01 Aug 2007 12:34:40 +0200</pubDate></item></channel></rss>

